TV Jahn 1891 Sinn e.V.
 

Die Satzung des TV Jahn verabschiedet am 13.04.2018


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TV Sinn Vereinssatzung 13-04-2018.pdf (76.24KB)
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Satzung

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Jahn 1891 Sinn e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinn und ist beim Amtsgericht Wetzlar in das Vereinsregister unter der Nr. 3205 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports, der körperlichen Ertüchtigung, einschließlich des Breiten- und Wettkampfsports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit bei besonderer Förderung der Jugendarbeit.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.    

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen und Auslagen wird in einer Finanzordnung geregelt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandsarbeit eine Tätigkeitsvergütung maximal in Höhe des gesetzlich festgelegten Betrages im Jahr erhalten (Ehrenamtspauschale).

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden, dessen Regelwerke gelten ergänzend und unmittelbar für die Vereinsmitglieder.

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

2. Der Verein führt als Mitglieder

a) Vollmitglieder

b) jugendliche Mitglieder

c)  Mitglieder im Kindesalter

d) Ehrenmitglieder

3. Mitglied des Vereins kann jeder werden, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

a) als Vollmitglied, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;

b) als jugendliches Mitglied, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat;

c)  als Kind, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat.

d) als Kleinkind ab Geburt;

e) zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nur Vollmitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

5. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich auf dem vorgedruckten Formular zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss , Streichung von der Mitgliederliste, oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist dem betreffenden Mitglied zuzuleiten, mit der Aufforderung, sich innerhalb 2 Wochen schriftlich zu äußern. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der ggfs. eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Entscheidung wird sofort wirksam, sie ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie ev. Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. In begründeten Fällen können Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Der Vorstand entscheidet darüber. 

3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen befreit werden. Der Vorstand entscheidet darüber auf Antrag. 

4. Die Beiträge sind jährlich im Voraus und bargeldlos zu entrichten und werden im 1. Quartal eines jeden Jahres per Sepa-Mandat eingezogen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder) sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausüben ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie auch wählbar.

2. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 

3. Alle Mitglieder haben das Recht sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen.

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen.

4. das Vereinseigentum und die sportlichen Übungsstätten schonend und pfleglich zu behandeln.

D. Die Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand nach § 26 BGB

3. die Jugendversammlung

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt – oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in schriftlicher Form einzuberufen. Dies ist auch auf elektronischem Weg möglich (per e-mail). Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post, bzw. der Absendung der E-Mail. Die Mitteilung der Adressänderungen der Mitglieder ist eine Bringschuld.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

6. Anträge sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung beinhaltet folgende Punkte:

a) Jahresbericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Berichte der Fachwarte

c) Bericht d. Kassierer/in

d) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

f) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr

g) Satzungsänderungen, Beschlussfassungen über Fusion oder Auflösung des Vereins h) Neuwahlen

i) Wahl der Kassenprüfer

j) Beratung über Verschiedenes

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a)  1. Vorsitzende(r)

b)  2. Vorsitzende(r)

c)   Schriftführer(in)

d)  Kassierer(in)

e)  Sportwart(in)

f)   Jugendwart(in)

g)  Technischer Wart

h)  Pressewart(in)

i)  Kulturwart

J) Beisitzer (mind. 2)

2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt durch die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§14 Geschäftsführender Vorstand

1. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er gibt sich zur Führung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung.

2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Darunter immer der 1. oder der 2. Vorsitzende.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)  Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste

f)  Ausschluss von Mitgliedern

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom 1. Vors. und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Die Wahrnehmung von Ehrungen allgemein ist dem Vorstand vorbehalten. 

§ 15 Vereinsführung

1. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt.

2. Der 1. oder 2. Vorsitzende gibt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihm die erforderlichen und notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

3. Der 1. Vorsitzende hat den Verein zu führen, die Versammlungen und Sitzungen einzuberufen und zu leiten und die Anweisung der vom Kassierer auszuzahlenden Beträge zu geben.

4. Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle zu vertreten und ihn bei der

Erledigung seiner Aufgaben und Arbeiten für den Verein die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

§ 16 Schriftführer

Der Schriftführer verfasst die Niederschriften über die Vorstandssitzungen, sowie der Vereinsversammlungen. Außerdem ist er zuständig für den gesamten Schriftwechsel in Zusammenarbeit mit der Vereinsführung.

§ 17 Kassierer

Der Kassierer ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen des Vereins. Er ist zuständig für das rechtzeitige Einziehen der Mitgliedsbeiträge, Eingangsüberwachung der Zuschüsse, Verwalten der Kasse. Er weist Zahlungen nach Genehmigung durch die Vereinsführung an und legt Rechnung über Kassenverwaltung gegenüber dem Verein ab.

Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse zu erfolgen. Das Nähere hierzu bestimmt der Vorstand. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der 1. Vorsitzende zu jeder Zeit vornehmen bzw. vornehmen lassen.

§ 18 Sportwart

Der Sportwart koordiniert den allgemeinen Sport-und Turnbetrieb mit seinen Übungsleitern nach den gegebenen Anordnungen und Richtlinien (DTB, LSBH) und in Abstimmung mit dem Vorstand. 

Der Sportwart ist in engem Kontakt mit den ÜL verantwortlich für Fortbildung und Lehrgangsanmeldungen. 

§ 19 Turnausschuss

Die Übungsleiter der einzelnen Abteilungen bilden unter dem Vorsitz des Sportwartes den Turnausschuss. Die Übungsleiter haben dem Sportwart bis Ende des Kalenderjahres einen Jahresbericht vorzulegen. Anschaffungen sind von den ÜL an den Sportwart anzumelden.

§ 20 Jugendwart

Er wahrt die Interessen der Turn- und Sportjugend, in enger Zusammenarbeit mit Sportwart und Vorstand.

§ 21 Pressewart

-         Mitgliederinformation

-         Pressearbeit in enger Abstimmung mit dem gesamten Vorstand

§ 22 Technischer Wart

Er hat für die geordnete Verwahrung und Erhaltung der dem Verein gehörenden Gegenstände und Geräte zu sorgen.

Er führt ein Verzeichnis der ihm anvertrauten Geräte und Liegenschaften des Vereins (stimmt sich ab in Versicherungsfragen mit dem Vorstand)

§ 23 Kulturwart

Planen und Durchführen von Veranstaltungen .

§ 24 Vereinseigentum

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein ÜL aus, so hat er alle dem Verein gehörenden Gegenstände herauszugeben (Bücher, Schlüssel etc.) 

Bei Nichtbeachten kann der Vereinsvorstand Schadenersatz fordern.

§ 25 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins. 

2. Die Jugendversammlung wird einberufen vor jeder Mitglieder-versammlung jährlich, nach den Regeln der Mitgliederversammlung.

3. Sie wird durch den Jugendwart einberufen und geleitet.

4. Aufgaben:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendwartes, Wahl des Jugendwartes für die Dauer von 2 Jahren. Bestätigung durch die Jahres-Mitgliederversammlung. Er gehört dem Vorstand an. 

Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr schlagen den Jugendwart vor und dürfen wählen.

§ 26 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. 

§ 27 Vereinsverordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

Ehrenordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verwaltungs- und Reisekostenordnung. 

§ 28 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 29 Vergütungen für Vereinstätigkeit

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.( Ehrenamtspauschale)

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Es besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (Fahrtkosten, Porto, Telefon, Reisekosten, usw.)

6. Ersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem die Aufwendungen entstanden sind (Belege, prüffähige Aufstellungen notwendig)

7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins die von der Mitgliederversammlung erlassen, bzw. geändert wird.

§ 30 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der – Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung – ihrer

personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-, Telemedien, Vereinszeitung und Homepage, sowie elektronischen Medien zu.

§ 31 Auflösung des Vereins

1. Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Wegfall gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke, sowie bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sinn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 32 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Wetzlar.

§ 33 Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, an der Satzung redaktionelle Änderungen vorzunehmen, sofern sie den sachlichen Inhalt nicht ändern, oder verfälschen und bei der Vereinsregisteranmeldung vom Vereinsregister gefordert werden. 

§ 34 Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft. 

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13.04.2018


 
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